Satzung des Handels- und Gewerbeverein Mössingen e.V.

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein Mössingen e.V. und hat seinen Sitz in 72116 Mössingen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 2   Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflichen Tätigkeiten des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der politischen Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein soll dazu

  • mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können
  • die Mitglieder über sie betreffende Kommunalfragen informieren
  • durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der örtlichen Wirtschaft aufmerksam machen und den Wirtschaftsstandort Mössingen stärken
  • durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen und  den Gemeinschaftsgeist pflegen
  • durch geeignete Maßnahmen eine Vernetzung aller Selbständigen erreichen
  • zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen. 

 
§ 3   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März des Folgejahres.
 
 

§ 4   Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

  • Handelstreibende
  • Handwerker
  • Gewerbetreibende
  • freiberuflich Schaffende
  • Industrieunternehmen
  • Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind
  • Freunde des selbständigen Mittelstands.

Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Über eine Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet der Ausschuss.

4. Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand)
  • durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.
  • durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Kassierers auszusprechen ist.
  • die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls durch eine Auflösung des Vereins.


5.  Auf Vorschlag des Auschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit sowohl des Ausschusses als auch der Mitgliederversammlung. Dasselbe gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

 

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.

Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

 

§ 6   Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.

Für die Fachgruppe „Handel & Service“ wird zusätzlich zum Jahresbeitrag ein Handelsbeitrag erhoben. Die Höhe dieses Beitrags wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für alle Händler ist eine Mitgliedschaft in der Fachgruppe Handel obligatorisch. Eine freiwillige Mitgliedschaft für die übrigen Mitglieder ist möglich.
 

§ 7  Organe des Vereins

1. Vorstand
bestehend aus mindestens 2, maximal 3 Vorsitzenden: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, (3. Vorsitzender - optional)

2. Ausschuss
bestehend aus: den Mitgliedern des Vorstandes, dem Kassier, dem Schriftführer sowie mindestens 5 bis maximal 10 weiteren Vereinsmitgliedern.
 
3. Mitgliederversammlung

 

§ 8   Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Der Vorsitzende als auch der 2. und 3. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. oder 3. Vorsitzende, hat  zu den Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.

 

§ 9  Ausschuss

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, vertreten sein.

Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entscheidungen einer Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Fachkundige Personen können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.

Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlussbestimmung §13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Schriftführer
Der Schriftführer hat die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu regeln.

Kassierer
Der Kassierer hat die Beiträge und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Haushaltsplan vorzulegen. Die Jahresabrechnung sowie der Haushaltsplan ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.

 

§ 10  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

  • die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
  • die Wahl der zwei Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Vereinsbeiträge
  • die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins. Über einen Grundbetrag pro Fall in Höhe von max. EUR 1.000,-- kann ein Vorstandsmitglied in Abstimmung mit dem Kassier entscheiden (z.B. Spenden an ortsansässige gemeinnützige Vereine). Der Ausschuss ist über den Vorgang zu informieren
  • die Änderung der Vereinssatzung
  • die Entlastung des Vorstandes und Kassierers
  • Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins
  • Genehmigung des Haushaltsplans

Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses sowie die der Kassenprüfer beträgt ebenfalls 3 Jahre.

Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.

Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von 10% der stimmberechtigten Anwesenden gewünscht wird.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der 1. Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung §13); im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintrag im Vereinsregister wirksam).

Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundbrief und Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mössingen unter Angabe der Tagesordnung.

Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

 

§ 11 Fachgruppen

Auf Beschluss des Vereins können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung der Stadt Mössingen hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

 

§ 13 Schlussbestimmung

Die Satzung vom 13.09.2012 wird mit in Kraft treten dieser Satzung ersetzt.

Sämtliche bisherigen Satzungen und Geschäftsordnungen verlieren in diesem Zuge ihre Gültigkeit.

 


Geschäftsordnung der Fachgruppe "Handel & Service" im HGV Mössingen e.V. - Stand: 02/2001

 

§ 1 Aufgaben und Ziele
Das Ziel der Fachgruppe Handel (FG-EH) ist die Bindung bzw. die Verlagerung der vorhandenen Kaufkraft in Mössingen an den örtlichen Facheinzelhandel. Maßnahmen dafür sind u. a. gemeinsame und einheitliche Aktivitäten wie Marketingstrategien, Werbeauftritte sowie PR- und Verkaufsaktionen.

§ 2 Zuordnung
Die Fachgruppe Einzelhandel ist eine Abteilung des HGV Mössingen e.V. Die Satzung des HGV ist auch für die FG-EH verbindlich, an ihr hat sich diese Geschäftsordnung auszurichten. Für den/die Fachgruppenleiter/-in besteht Informationspflicht gegenüber Vorstand und Ausschuss des HGV Mössingen e.V.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beschränkt sich auf Einzelhandelsbetriebe oder Betriebsformen mit einzelhandelsähnlichem Charakter. Voraussetzung für die Teilnahme an der FG-EH ist die Mitgliedschaft im HGV Mössingen e.V.

§ 4 Aufnahme
Über die Aufnahme in die FG-EH entscheidet die Versammlung durch Beschluss gemäß § 7 dieser Geschäftsordnung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Für die Finanzierung gemeinsamer Aktivitäten und der anfallenden Verwaltungskosten wird ein jährlicher FG-Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Versammlung gemäß § 7 dieser GO. Der Mitgliedsbeitrag darf nur für Aktivitäten der FG-EH verwendet werden.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus - spätestens bis Mitte Februar eines Jahres - auf das Konto der FG-EH zu entrichten.

§ 6 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle besteht aus einem/einer Fachgruppenleiter/-in sowie einem/einer von diesem zu benennenden Stellvertreter/-in, die für die Organisation und Koordination der Aktivitäten der FG-EH zuständig sind.
Der Fachgruppenleiter/-in wird erstmals von der FG-EH-Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die folgenden Wahlen werden im Rahmen der turnusmäßigen Wahlen bei den HGV-Jahreshauptversammlungen durchgeführt.

Der/die Fachgruppenleiter/-in oder dessen Stellvertreter/-in ist zur Teilnahme an den FG-EH Versammlungen verpflichtet und ist Mitglied des HGV-Ausschusses.

Der/die Fachgruppenleiter/-in oder dessen/deren Stellvertreter/-in kann über einen Betrag bis 500,00 DM (255,65 Euro) ohne vorherige Beschlussfassung durch die Versammlung verfügen, soweit die Ausgaben durch § 1 und § 5 der GO gedeckt sind. Er hat anschließend der Versammlung Rechnung zu leisten.

§ 7 Versammlungen und Beschlussfassung
Über die Aktivitäten der FG-EH entscheidet die Versammlung.
In der Regel wird zu Versammlungen der Fachgruppe durch den/die Fachgruppenleiter/-in eingeladen. In dringenden Fällen können Versammlungen - auch kurzfristig - von jedem Mitglied einberufen werden.

Der/die Fachgruppenleiter/-in oder dessen/deren Stellvertreter/-in leiten die Versammlung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder der FG-EH. Bei der Abstimmung werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

Sollen Beschlüsse zur Geschäftsordnung gefasst werden, ist
eine vierwöchige Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuhalten,
die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich, die dann mit einfacher Mehrheit entscheiden.

Von jeder Versammlung der FG-EH muss ein Protokoll erstellt werden. Vor jeder Sitzung wird ein Mitglied als Protokollant bestimmt. Das Protokoll ist an sämtliche Mitglieder sowie an die Vorstände des HGV zu verteilen.

§ 8 Kasse
Zur Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der FG-EH wird ein eigenes Konto geführt.
Der/die Kassierer/-in der FG-EH wird von der FG-Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für zwei Jahre gewählt und ist dem Vorstand und dem/der HGV-Hauptkassierer/-in jederzeit offenlegungspflichtig.

Zugriffsberechtigt auf das FG-EK-Konto sind:
Kassierer/-in der FG-EH
Fachgruppenleiter/-in der FG-EH
Hauptkassierer/-in des HGV

Anfallende Kosten für beschlossene gemeinsame Aktivitäten der FG-EH müssen von den Mitgliedern selbst aufgebracht werden. Die FG-Versammlung kann beantragen, dass sich der Hauptverein (HGV) an den Kosten beteiligt.

§ 9 Austritt
Der Austritt aus der FG-EH kann ohne Kündigungsfrist jederzeit durch eine rechtsverbindliche, schriftliche Erklärung an den HGV Mössingen, Postfach 1141, 72116 Mössingen, erfolgen. Geleistete Zahlungen werden nicht erstattet.

§10 Auflösung der Fachgruppe
Bei Auflösung der FG-EH fällt das Vermögen an den HGV Mössingen e.V.


Geschäftsordnung der Fachgruppe "Handwerk" im HGV Mössingen e.V. - Stand: 09/1989

 

§ 1 Ziele der Fachgruppe Handwerk
Renovierungs- und Sanierungsarbeiten sowie der Neubau von Häusern. Der Kunde hat den Vorteil, dass alles aus einer Hand, von hiesigen Betrieben, geplant und vom Arbeitsablauf her koordiniert wird. Konkurrenzangebote innerhalb der Gruppe sollten abgelehnt werden. Des Weiteren soll die Zusammenarbeit zwischen den Handwerkern gefördert werden.

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied bei der HGV-Fachgruppe Handwerk (FG-HW) kann sein, wer als "produzierendes Handwerk direkt am Bau" tätig ist oder/sowie planerische Aufgaben für Baumaßnahmen jeglicher Art ausübt. Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der FG-HW ist auch die Mitgliedschaft im HGV Mössingen e.V.

§ 3 Neuaufnahme
Punkt 2 muss erfüllt sein.
Über evtl. Neuaufnahmen entscheidet die Handwerkerrunde. Nachdem die Gründungs-mitglieder bereits einen zeitlichen sowie finanziellen Aufwand erbracht haben, müssen Neumitglieder evtl. mit einem einmaligen Eintrittsbeitrag rechnen. Über die Höhe dieses Beitrages entscheidet die Handwerkerrunde.

§ 4 Versammlungen und Beschlussfassung
Falls ein wichtiges Thema zur Diskussion und Entscheidung ansteht, können Versammlungen jederzeit - auch kurzfristig - von jedem Mitglied einberufen werden. Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse gelten als verbindlich, wenn die anwesenden Mitglieder diese mit einfacher Mehrheit beschlossen haben.

Bei Beschlüssen zur Geschäftsordnung muss eine schriftliche Einladung 4 Wochen vorher vorliegen und 1/3 der Mitglieder anwesend sein. Ansonsten wird auf den Stammtisch am
1. Montag des Monats zum Gedankenaustausch verwiesen.

§ 5 Schriftführer
Grundsätzlich wird nach jeder Handwerkerrunde ein Protokoll gefertigt. Ein Schriftführer wird nicht benannt. Die Protokolle werden im Wechsel von den Mitgliedern gefertigt und verteilt.

§ 6 Kontaktadresse
Die Kontaktadresse dient als "Anlaufstelle" für Interessenten, d.h. sie wird auch in der Werbung genannt. Wenn sich ein Interessent bei der Kontaktadresse gemeldet hat und "An-, Umbau- bzw. Neubauabsichten jedwelcher Art“ hat, so muss sich die Kontaktadresse unverzüglich mit den in Frage kommenden Handwerkern ins Benehmen setzen. Siehe
auch § 9.

§ 7 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist für die allgemeine Organisation und Werbung zuständig. Sie wird von jeder Aktivität informiert und arbeitet eng mit der Kontaktadresse zusammen, welche wiederum mehr für die Projekte zuständig ist.

Die Geschäftsstelle wird im 2-jährigen Rhythmus gewählt.

§ 8 Kassenführer
Über einen Betrag in Höhe von 250,00 € können 2 dafür bestimmte Mitglieder, ohne dass dafür in der Handwerkerrunde abgestimmt wurde, entscheiden.

Die Kassenführer werden im 2-jährigen Rhythmus gewählt.

§ 9 Durchführung eines Projekts
Durch unsere Werbeaktionen sind Kontaktadresse sowie Mitgliedsbetriebe genannt. Entsprechend kann sich jeder Interessent direkt an Handwerker oder an die Kontaktadresse oder an den Architekten wenden.

Grundsätzlich muss der Angesprochene sofort mit jedem für dieses Projekt in Frage kommenden Handwerksbetrieb Kontakt aufnehmen, um unverzüglich die für die Realisierung notwendigen Gespräche und Koordinierungsmaßnahmen abzuklären.

Der Handwerker, der voraussichtlich den größten Leistungsfall an dem Projekt hat, soll die weitere Koordination übernehmen. Eine entsprechende Aufwandsentschädigung kann dann im Angebot mit einkalkuliert werden.

Sollte der Umfang zu groß werden bzw. wird der Wunsch von Seiten des Interessenten geäußert, kann auch jederzeit ein Architekt mit diesem Projekt betreut werden.

Angebot
Der Interessent bekommt ein Angebot mit einer Gesamtsumme für den angefragten Leistungsumfang, wobei von jedem Gewerk der Leistungsumfang genau beschrieben wird. Das Gesamtangebot setzt sich also aus mehreren Einzelangeboten zusammen. Die Offenlegung der Einzelangebote erfolgt erst nach Auftragserteilung.

Gewährleistung
Entsprechend seinem Angebot übernimmt jeder Handwerker für seine Leistung eine Garantie.

Rechnungsstellung
Der Handwerker stellt seine Rechnung direkt an den Bauherrn, wobei der Koordinator immer eine Rechnungskopie zur Information erhält.

Der Koordinator bleibt bis zur Gesamtdurchführung des Projekts der zuständige Ansprechpartner.

Wenn ein Projekt über einen Architekten abgewickelt wird, übernimmt der Architekt - wie üblich - die Bauaufsicht etc.

Prinzipiell muss die Kontaktadresse und die Geschäftsstelle von möglichen Projekten informiert werden.

§ 10 Werbung und Werbeetat
Zur Sicherung des Werbeetats soll jedes Mitglied, welches durch die FG-HW zu einem Auftrag (auch Einzelauftrag) gekommen ist, 1% der Auftragssumme der gemeinsamen Kasse zuführen.

Ansonsten muss bei Bedarf, nach Abstimmung in der Versammlung, für die Werbung ein entsprechender Betrag von allen Mitgliedern gleichermaßen an die gemeinsame Kasse überwiesen werden.

§ 11 Austritt
Jedes Mitglied der FG-HW kann aus der Fachgruppe austreten, wobei der Austritt in schriftlicher Form beim HGV Mössingen, Postfach 1141, Fachgruppe Handwerk, erfolgen sollte.

Die bis zum Austritt geleisteten Zahlungen können nicht rückerstattet werden. Nicht erfolgte Zahlungen (trotz 3-maliger Mahnung) für gemeinsam festgelegte (Werbe-)Aktionen werden als Austritt aus der FG-HW gewertet. Etwaige zurückliegende Geldforderungen seitens der Fachgruppe erlöschen durch die Kündigung nicht.